Artenschutz

(bei Orchideen)

Die aktuell (seit 1.6.1997) geltende Rechtslage deutschen wie europäischen Artenschutzes in
Bezug auf die Haltung bzw. Kultur von Orchideen stellt sich wie folgt dar:

1. Orchideen des Anhanges B
    Zu dieser Kategorie gehören alle Spezies die nicht in Anhang A gelistet sind!
    Kultur und Haltung von dieser Orchideen sind nur erlaubt wenn der Halter den  legalen
    Besitz nachweisen  kann.  Dies ist nicht zwingend an die sogenannte CITES-Bescheinigung
    gebunden sondern kann durch geeignete andere Beweise erbracht werden.
    Hier sind insbesondere  schriftliche  Rechnungen eines Verkäufers/Händlers  innerhalb
    der EG mit den Namen und Stückzahlen der gekauften Orchideen zu nennen. (Die
    Voraussetzungen des Art. 26 VO (EG) Nr. 939/97 müssen erfüllt werden.)
    Bezieht man Orchideen von Verkäufern/Händlern außerhalb der EG  muss man  vorher
    eine Einfuhrgenehmigung beim
                 Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, 53179 Bonn
     beantragen.
    Um diese Bescheinigung (kostenpflichtig!) zu bekommen, muss die legale Vermehrung,
    Kultur, Haltung oder Naturentnahme der Orchideen im  Herkunftsland   durch eine
    entsprechende amtliche Bescheinigung nachgewiesen  werden.
    Danach reichen  Einfuhrgenehmigung und Rechnung  aus, die Legalität des Besitzes
    nachzuweisen.

2. Orchideen des Anhanges A
    Die Orchideen des Anhanges A sind:
    Cephalanthera cucullata
    Cypripedium calceolus
    Dendrobium cruentum
    Goodyera macrophylla
    Laelia jongheana
    Liparis loeselii
    Ophrys argolica
    Ophrys lunulata
    Orchis scopulorum
    Paphiopedilum ssp.    (ALLE ARTEN)
    Peristeria elata
    Phragmipedium ssp.   (ALLE ARTEN)
    Renanthera imschootiana
    Spiranthes aestivalis
    Vanda coerulea

    Für diese Arten besteht weiterhin eine CITES-PFLICHT   (Muster). Diese  Bescheinigung
    (kostenpflichtig) wird nur bei künstlich vermehrten Pflanzen von der zuständigen Behörde
    ausgestellt und muss zwingend zusammen mit der/den Pflanze(n) weitergegeben werden!
    Zusätzlich sollte eine Rechnung (auch hier wieder  keine Additionsstreifen    oder
   Ähnliches) beim Eigentümer vorhanden sein.

     Die Kultur der Pflanzen ohne den Nachweis der Legalität ist strafbar!

     Importe werden ähnlich gehandhabt wie o. g. nur enteilt des Bundesamt keine Einfuhr-
     genehmigung bei Wildentnahmen zu kommerziellen oder reinen Kulturzwecken!

Allgemeine Zuständigkeiten für den Artenschutz

Gemäß Verzeichnis der Vollzugsbehörden (CITES-Erteilung und allgemeine Aufsichtsbehörde)
im Sinne des Artikels IX  Abs. 1 WAA und gemäß Artikel 7 Verordnung EWG 3626/82 sind in
den  alten Bundesländern jeweils zuständig:

         Baden-Württemberg    Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe,
                                             Freiburg und Tübingen

         Bayern                         Landratsämter bzw. Städte

         Berlin                            Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz

         Bremen                         Der Senator für Umweltschutz der Freien und  Hansestadt Bremen

         Hamburg                       Umweltbehörde

         Hessen                           Regierungspräsidien in Darmstadt, Kassel und Gießen

         Niedersachsen               Niedersächsisches Landesverwaltungsamt

         Nordrhein-Westfalen      Städte und Kreise

         Rheinland-Pfalz              Städte und Kreise

         Saarland                         Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen

         Schleswig-Holstein          Landesamt für Naturschutz und Landespflege

         Die Zuständigkeit in den neuen Bundesländern klärt sicherlich auf Anfrage die jeweilige
         Gemeindeverwaltung,  Landesverwaltung oder das Bundesamt für Naturschutz in Bonn.
 
 
 

Haben Sie die Artenschutzgesetze beachtet, können Sie ruhigen Gewissens Ihre Kulturerfolge anderen präsentieren ohne schlechtes Gewissen (oder gar eine Anzeige!) zu riskieren!

 

 

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