(bei Orchideen)
Die aktuell (seit 1.6.1997) geltende
Rechtslage deutschen wie europäischen Artenschutzes in
Bezug auf die Haltung bzw. Kultur von Orchideen stellt sich wie
folgt dar:
1. Orchideen des Anhanges B
Zu dieser Kategorie gehören alle Spezies die
nicht in Anhang A gelistet sind!
Kultur und Haltung von dieser Orchideen sind
nur erlaubt wenn der Halter den legalen
Besitz nachweisen kann. Dies ist
nicht zwingend an die sogenannte CITES-Bescheinigung
gebunden sondern kann durch geeignete andere
Beweise erbracht werden.
Hier sind insbesondere schriftliche
Rechnungen eines Verkäufers/Händlers innerhalb
der EG mit den Namen und Stückzahlen
der gekauften Orchideen zu nennen. (Die
Voraussetzungen des Art. 26 VO (EG) Nr. 939/97
müssen erfüllt werden.)
Bezieht man Orchideen von Verkäufern/Händlern
außerhalb der EG muss man vorher
eine Einfuhrgenehmigung beim
Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstraße 110, 53179 Bonn
beantragen.
Um diese Bescheinigung (kostenpflichtig!) zu
bekommen, muss die legale Vermehrung,
Kultur, Haltung oder Naturentnahme der
Orchideen im Herkunftsland durch eine
entsprechende amtliche Bescheinigung
nachgewiesen werden.
Danach reichen Einfuhrgenehmigung und
Rechnung aus, die Legalität des Besitzes
nachzuweisen.
2. Orchideen des Anhanges A
Die Orchideen des Anhanges A sind:
Cephalanthera
cucullata
Cypripedium calceolus
Dendrobium cruentum
Goodyera macrophylla
Laelia jongheana
Liparis
loeselii
Ophrys argolica
Ophrys lunulata
Orchis scopulorum
Paphiopedilum ssp. (ALLE
ARTEN)
Peristeria elata
Phragmipedium ssp. (ALLE ARTEN)
Renanthera imschootiana
Spiranthes
aestivalis
Vanda coerulea
Für diese Arten besteht weiterhin
eine CITES-PFLICHT
(Muster). Diese
Bescheinigung
(kostenpflichtig) wird nur bei künstlich
vermehrten Pflanzen von der zuständigen Behörde
ausgestellt und muss zwingend zusammen mit der/den
Pflanze(n) weitergegeben werden!
Zusätzlich sollte eine Rechnung (auch hier
wieder keine Additionsstreifen
oder
Ähnliches) beim Eigentümer vorhanden sein.
Importe werden ähnlich gehandhabt
wie o. g. nur enteilt des Bundesamt keine Einfuhr-
genehmigung bei Wildentnahmen zu
kommerziellen oder reinen Kulturzwecken!
Allgemeine Zuständigkeiten für den Artenschutz
Gemäß Verzeichnis der Vollzugsbehörden (CITES-Erteilung und
allgemeine Aufsichtsbehörde)
im Sinne des Artikels IX Abs. 1 WAA und gemäß Artikel 7
Verordnung EWG 3626/82 sind in
den alten Bundesländern jeweils zuständig:
Baden-Württemberg
Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe,
Freiburg und Tübingen
Bayern Landratsämter bzw. Städte
Berlin Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Bremen Der Senator für Umweltschutz der Freien und Hansestadt Bremen
Hamburg Umweltbehörde
Hessen Regierungspräsidien in Darmstadt, Kassel und Gießen
Niedersachsen Niedersächsisches Landesverwaltungsamt
Nordrhein-Westfalen Städte und Kreise
Rheinland-Pfalz Städte und Kreise
Saarland Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen
Schleswig-Holstein Landesamt für Naturschutz und Landespflege
Die Zuständigkeit
in den neuen Bundesländern klärt sicherlich auf Anfrage die
jeweilige
Gemeindeverwaltung, Landesverwaltung oder das Bundesamt für
Naturschutz in Bonn.
Haben Sie die Artenschutzgesetze beachtet, können Sie ruhigen Gewissens Ihre Kulturerfolge anderen präsentieren ohne schlechtes Gewissen (oder gar eine Anzeige!) zu riskieren!
Zu weiteren Artikeln: